S a t z u n g

des Ski-Klub Bad Reichenhall e.V.


  

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen "Ski-Klub Bad Reichenhall e.V.".

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall, ist in das Vereinsregister beim Amts­gericht Traunstein eingetragen und dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) an­geschlossen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2    Vereinszweck, Vereinstätigkeit und Gemeinnützigkeit

(1)     Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Er widmet sich insbeson­dere der Ausübung des Ski- und Wintersports, des ganzjährigen Sports und der Wah­rung der allgemeinen sportlichen Belange, auch durch sportliche Veranstaltungen so­wie durch Trainings-, Aus- und Fortbildungskurse.

(2)     Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

(4)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3    Vergütung für Vereinstätigkeit

(1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf­wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vor­stand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer ange­messenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

 

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Die Mitglieder des Vereins können sein:

          a) ordentliche Mitglieder

          b) fördernde Mitglieder

          c)  Kinder- u. Jugendmitglieder

          d) Ehrenmitglieder

Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der den Sport pflegt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jeder Freund des Skisports werden.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden in der Jugendabteilung des Vereins zusammen gefasst. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt; sie müssen sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

(3)     Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)     Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)     Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen:

          a) wegen ehrenrührigen oder unsportlichen Verhaltens,

          b) wenn sich ein Mitglied des Vereines ohne Genehmigung des Vorstandes für einen anderen Sportverein an sportlichen Wettkämpfen beteiligt,

          c)  bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages,

          d) wenn der Vorstand einen Grund für den Ausschluss im Interesse des Vereins für gegeben erachtet.

 

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzu­teilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zu­stellung des Ausschlussbescheides beim jeweiligen 1. Vorsitzenden Widerspruch erhe­ben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes im Verein. Der Betref­fende hat unverzüglich alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Urkunden an diesen zurückzugeben.

 

 

§ 6    Beiträge

(1)     Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

(2)     Die Höhe dieser Geldbeträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)     Der Vorstand kann auf Antrag einen vollständigen oder teilweisen Erlass des Mitgliedsbeitrages gewähren.

(4)     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 7    Rechte und Pflichten

(1)     Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sonderstellungen von einzelnen Personen oder Personengruppen sind unstatthaft und vom Vorstand sogleich abzustellen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Ebenso wenig kann die Ausübung von Mitgliedsrechten einem anderen übertragen werden.

(2)     Jedem Mitglied stehen sämtliche Vereinseinrichtungen zur Benützung gleichmäßig zu. Andererseits ist jedes Mitglied in gleichem Maße an seine Pflichten dem Verein gegen­über gebunden, wie z.B. zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, zur Beachtung der Vereins­satzung und der Vereinsgrundsätze, sowie zur Einhaltung aller Beschlüsse des Vereins und übergeordneter Instanzen.

(3)     Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.

 

 

§ 8    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9    Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus

          a) dem 1. Vorsitzenden

          b) dem 2. Vorsitzenden

          c)  dem Kassier

(2)     Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassier, je allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2. Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassier nur bei Verhinderung des 1. und 2. Versitzenden den Verein vertreten.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschie­dene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4)     Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Ver­einsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederver­samm­lung.

 

 

§ 10  DSV-Skischule

Der Leiter der „DSV-Skischule Skiklub Bad Reichenhall e.V. im Bayerischen Skiverband“ wird vom Vorstand gemäß der aktuellen Ordnung des BSV bestellt. Er vertritt den Verein und dessen Interessen in Ausübung seiner Tätigkeit als Ski­schulleiter allein und kümmert sich um die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Durch­führung eines Skischulbetriebes. Eine seiner Hauptaufgaben ist, für die Bereitstellung von geprüften Übungsleitern und für deren regelmäßige Aus- und Weiterbildung Sorge zu tragen (siehe „Ordnung der DSV-Skischule für die Vereine im Bayerischen Skiverband e.V.“).

 

 

§ 11  Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist ferner einzu­berufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim 1. Vorsitzenden beantragen.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 7 Tage vor dem Versamm­lungstermin durch entsprechende Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3)     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mit­gliederversammlung beschlussfähig.

(4)     Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vor­schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei Satzungsänderungen erforderlich.

(5)     Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für bestimmte Funktionen weitere Personen wählen (Schriftführer, Sportwart, etc.).

(6)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7)     Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftli­che Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(8)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Ver­sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

 

 

§ 12  Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Ver­eins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 13  Auflösung des Vereins

(1)     Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und min­destens drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

(2)     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen er­neut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3)     Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gülti­gen Stimmen erforderlich.

(4)     Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstands­mitglieder.

(5)     Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermö­gen des Vereins an die Stadt Bad Reichenhall, die das Vermögen unmittelbar und aus­schließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 14  Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

 

§ 15  Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. April 2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Es gelten im Übrigen die einschlägigen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB.

 


Hier gibt's die Satzung auch als Download.

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Satzung, gültig ab 28.04.2016
SatzungSKBadRei_Vers2016-04-28.pdf
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